Behindertenrechtskonvention und Eingliederungshilfe

Dr. Theresia Degener veröffentlichte in der Zeitschrift behindertenrecht 2/2009 den Artikel Welche legislativen Herausforderungen bestehen in Bezug auf die nationale Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bund und Ländern?. Sie beschreibt die Bereiche allgemeine Behindertenpolitik, behinderte Frauen, behinderte Kinder, Schutz und Sicherheit der Person, Selbstbestimmung, Freiheits-/Teilhaberechte, Solidaritätsrechte und internationale Zusammenarbeit. In ihrem Artikel stehen die Inhalte und die Ausrichtung im Zentrum. Über diese Inhalte hinaus betrifft die BRK aber auch die Mitbestimmung am gesellschaftlichen Leben und ebenso wichtig die Selbstbestimmung:

n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, (BRK Präambel)

Die Eingliederungshilfe, im Kern das Sozialgesetzbuch XII, ist für das Leben behinderter Menschen in Deutschland von großer Bedeutung. Hier werden im Wesentlichen Unterstützungen in den Bereichen Wohnen, zum Teil Pflege und auch Teilhabe am Leben der Gesellschaft beschrieben:

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (SGB XII, §53, Abs.3)

In diesem Bereich kommt den Trägern der Eingliederungshilfe eine große Bedeutung zu, wie in SGB §§ 75 Einrichtungen und Dienste und § 79 Rahmenverträge. Diese Paragrafen beschreiben die Prozesse für die Verhandlungen der notwendigen Verträge auf Landesebene. Die Rahmenverträge auf Landesebene haben eine hohe Bedeutung für die Ausgestaltung der Leistungen und die grobe Finanzierung z.B. im Bereich Wohnen, Tagesgestaltung und ähnliches. Wer für die Einrichtungen und Dienste in den Verhandlungen vertritt, wird wiederum in §5 “Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege” SGB erläutert:

[…]
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
[…]

Selbstvertreterverbände von behinderten Menschen werden hier nicht gesondert erwähnt. Viele Verbände der Freien Wohlfahrt und der Kirchen haben ebenfalls Mitgliedsorganisationen, die von behinderten Menschen geleitet werden, aber sie sind in der Regel nicht in der Mehrheit.

Ob das SGB XII den Inhalten der BRK entspricht, wird hoffentlich noch geprüft werden, um die Selbstbestimmung behinderter Menschen auf Landesebene inklusiver zu gestalten.


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