Ausgelagerte WfbM Arbeitsplätze in Integrationsunternehmen

Auf den Seiten der Lebenshilfe Deutschland findet sich ein kleiner Verweis zu Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 ff. SGB IX vom 27.10.2010 zum Verhältnis Integrationsprojekt/-unternehmen nach §§ 132-134 SGB IX zu ausgelagerten Arbeitsplätzen von Mitarbeitern aus WfbM. Interessant ist, dass auf der Seite der Lebenshilfe pauschal geschrieben wird, dass ausgelagerte WfbM Arbeitsplätze in Integrationsfirmen nur noch befristet möglich sind. Ein interessanter Aspekt, aber bei näherem Lesen erscheint dies anders.

Eins nach dem anderen.

Integrationsunternehmen

Integrationsprojekte haben einen Sonderstatus, der es ihnen ermöglicht, nach §134 SGB IX finanzielle Förderung von Integrationsämtern zu erhalten, um schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Integrationsunternehmen haben somit eine besondere Rolle in Deutschland und es gibt etliche, die innovative Ansätze gehen (siehe Beitrag in “make it work”). Einige Integrationsunternehmen streben weniger den Aufbau von Produktionsbereichen, als die Beschäftigung in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.

Das oben genannte Papier

In dem oben genannten Papier findet sich nun die Stelle, die es vielen Integrationsunternehmen erschwert, intransparent Mitarbeiter aus WfbM zu beschäftigen. Im Hinterkopf behalten müssen sich die Leser bei den folgenden Ausführungen einerseits Artikels 27 “Arbeit und Beschäftigung” der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, aber auch die Notwendigkeit einer klaren Trennung von Finanzierungsquellen:

Einzelne Arbeitsplätze aus WfbM können in Integrationsprojekten als ausgelagerte Arbeitsplätze geführt werden, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Integrationsprojekt oder einem sonstigen Arbeitgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint. Die Förderleistungen nach § 134 SGB IX können zur Finanzierung dieser ausgelagerten WfbM-Arbeitsplätze nicht verwendet werden. (Hervorhebung durch den Autoren) […] Die Finanzierung und Ausgestaltung der ausgelagerten Arbeitsplätze müssen gegenüber dem Integrationsamt jederzeit transparent gemacht werden.(S.3)

Was heißt dieser Absatz?
Erst einmal heißt dieser Absatz nicht, dass es in jedem Falle zu einer Befristung ausgelagerter Arbeitsplätze durch das Integrationsamt kommt. Wesentlich ist die Transparenz der entstehenden Kosten (also wofür die Integrationsämter Integrationsunternehmen fördern) und die Finanzierung der Kosten (kurz der Topf, aus dem die Kosten kommen). Um diese Schwierigkeiten darzustellen, werden im Folgenden zwei Beispiele herangezogen.

Beispiel 1: Wenn eine WfbM also einen Mitarbeiter in ein Integrationsunternehmen entsendet, der Mitarbeiter komplett über dieses bezahlt wird und gleichfalls die Begleitung dort erhält, stellt sich eine Frage. Was ist mit den Entgelten, die die WfbM durch die entsprechenden Kostenträger erhält?
Beispiel 2: Eine WfbM schließt eine Vereinbarung mit einem Integrationsunternehmen über die Beschäftigung eines Mitarbeiters. Die entsprechenden Einsatzorte werden vereinbart und die Kosten durch die WfbM gedeckt. Wenn nun zusätzlich der Mitarbeiter nicht in dem Integrationsunternehmen arbeitet, sondern von dem Integrationsunternehmen in einem weiteren Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitet und hier zusätzlich die Kostenübernahme durch dieses Unternehmen vertraglich geregelt ist, trifft die Aussage des Papieres der Integrationsämter nicht zu. Keine Befristung.

Fazit

Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus WfbM ist eine komplexe Angelegenheit. Trotz allem muss die Transparenz und Wirtschaftlichkeit in allen Aspekten gesichert sein. Und nichts anderes wird durch die Integrationsämter gefordert.

So long…


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